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Gentechnikgesetze                                                                                                                                                                                                                  Prädikat „Ausgewählter Ort 2011“  Projektmarke „365 Orte im Land der Ideen."       

 

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vorgestellt und kommentiert von Julian Ferlings und Julia Hitzegrad

Gengesetze in Deutschland

Wenn man sich in Bezug auf die Gentechnik das „Bürgerliche Gesetz Buch (BGB)" anschaut, findet man nur ein Gesetz, wenn man das Gesetz wegnimmt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, bleibt nur noch das Embryonengesetz.

Das Embryonengesetz wurde am 13. Dezember 1990 durch den Deutschen Bundestag festgelegt. Es beinhaltet, dass das menschliche Leben mit der befruchteten Eizelle anfängt. So sagt auch Bundespräsident Johannes Rau in der „Berliner Rede" vom 18. Mai 2001, dass auch durch hochrangige Ziele wissenschaftlicher Forschung nicht darüber bestimmt werden darf, ab wann menschliches Leben geschützt werden soll.

Außerdem beinhaltet es noch, dass künstliche Befruchtung mit Ziel einer Schwangerschaft erlaubt ist, doch anderes Nutzen untersagt ist. Denn der Missbrauch von Fortpflanzungstechniken wird bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Das Gesetz untersagt ebenfalls, dass überzählige Embryonen weder vernichtet noch für die Forschung geopfert werden dürfen, da die einzelnen Embryonen im Schutz des Gesetzes stehen. Das Wichtigste, was wohl dieses Gesetz besagt, ist, dass Eingriffe in die Keimbahn und das Klonen genetisch identischer Kopien des Menschen verboten sind, da ja sonst der Mensch an sich, geklont, kein Mensch mehr ist, wie Gott ihn erschaffen hat.

Wie schon gesagt, gibt es das Embryonengesetz seit 1990 und wurde jahrelang befolgt (?), doch heute ist es wieder im Gespräch im Bundestag und man diskutiert darüber, ob man die Gentechnik zulassen sollte.

 

Gesetze der Gentechnik

Die Schweiz ist kein Mitglied der EU, dennoch ist sie dazu verpflichtet, dass ihre Gesetzgebung mit der, der EU in Vielem übereinstimmen sollte. Dies ist notwendig, denn ein Großteil des Außenhandels der Schweiz findet mit den Staaten der EU statt. Auch WTO, CDD und EPC müssen hierbei berücksichtigt werden.

Alles beginnt 1975.Das NIH (National Institute of Health, USA) entwickelt Richtlinien, um die gefahrlose Anwendung von Gentechnik zu sichern.1986 gewinnt die Schweiz Interesse an diesen Richtlinien.

Es entwickelt sich ein Verfassungsartikel, Artikel 24 Novies, der z.T. folgende Aspekte enthält:

- Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie zu schützen.

- Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.

- Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen außerhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

- Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

 

Damit sind jedoch nicht alle Bereiche ausreichend genug abgedeckt gewesen und so wird eine Erweiterung gefordert. Diese kommt nicht zustand. Aufgrund der bestehenden Lücken in der Gesetzgebung der Gentechnik beauftragt das Parlament die Regierung, eine diese Lücken füllende Legislation aufzusetzen. Das Resultat heißt „Gen Lex". Für dieses Gesetz tritt die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK) ein. Sie hat sich nach erster Lesung der Gen-Lex-Vorlage für einen speziellen Gang ausgesprochen. Die Kommission steht im Wiederspruch zum Bundesrat, der die neuen Bestimmungen über Gentechnik im außerhumanen Bereich ins Umweltschutzgesetz und in andere Erlasse einbauen will.

Sowohl die WBK als auch der BR wollen für Schädigungen von Umwelt und Menschen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Strafnormen einführen.

CVP Ständerat Peter Bieri setzt sich für eine längere Frist bis zur Freisetzungserlaubnis ein. Bis dahin sollen mehr Erfahrungen über die Gentechnik selbst und deren Folgen gesammelt werden.

Die Ständeratkommission verabschiedet das Gentechnik Gesetz. Für die Freisetzung von GVO sollen strenge Vorraussetzungen gelten, so die WBK. Die WBK übernimmt vom BR die allgemeine Deklarationspflicht für GVO.

Sie vertrete den Standpunkt, dass alles was weniger als 1 Prozent GVO enthalte, dürfe als gentechnischfrei angeboten werden. Wenn dies nicht eingehalten wird, müssen die Hersteller damit rechnen, dass sie binnen von 30 Jahren für ihre Schäden von ihren Produkten haften müssen.

 

Gesetzgebung bei Transplantationen

Bern: Eine zusätzliche Gesetzgebung für Transplantationsmedizin (Xenotransplantation) wurde vor kurzem vom Parlament verabschiedet. Zur Verfügung stand entweder ein temporäres Verbot (Moratorium) oder ein Verfahren, dass für jede experimentelle Transplantation eine Erlaubnis forderte. Letzteres wurde von einer Mehrheit des Parlamentes angenommen.

 

Lebens- und Futtermittelgesetz

Brüssel: Bald soll es für Lebens- und Futtermittel aus GVO in der EU ein eigenes Gesetz geben. Ein erster Entwurf hierfür liegt in Brüssel vor. Bisher wird die Kontrolle der Lebensmittel aus GVO durch die seit 1997 gültige Novel Food- Verordnung geregelt. Das neue Gesetz wird sich an mehreren Stellen von der bisherigen Novel Food- Verordnung unterscheiden.


Stellungnahme

Wir sind dagegen, dass die Gesetze für die Gentechnik erlaubt werden, i.e. dass wir es nicht gut finden würden, wenn man Menschen klonen könnte. Denn, wie es schon im Grundgesetz heißt, ist die Würde des Menschen unantastbar. Man sollte das Gesetz nur in sofern ändern, dass es erlaubt wird für kranke Menschen fehlende Organe herzustellen, die lebensnotwendig sind.

 

Senden Sie eine E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu diesem Thema an: info@wotys.de
Stand: 10. Februar 2012